4.9.2009

Titelgeschichten

Das einzige an der Doktorarbeit, was von mir ist, ist die ehrenwörtliche Versicherung, daß sie von mir ist.

Notiz Kurt Tucholskys in seinem Sudelbuch

Es kommt einem Treppenwitz der Geschichte gleich, dass der Spiegel in einem Artikel über die Titelschwemme an deutschen Universitäten ausgerechnet Tucholsky als Kronzeugen bemüht. »Der Titel erspart dem Titelträger jede Tüchtigkeit«, zitierte das Blatt – der Dokumentation sei dank – fast korrekt den Dr. iur. in dem Artikel »Die Doktor-Macher«.

In der Tat schrieb Tucholsky bereits im Mai 1920:

Die Titelsucht ist heute in Deutschland genau so groß und so gefährlich, wie sie es im Mittelalter gewesen ist. Der Titel erstickt jeden Widerspruch und erspart dem Titelträger jede Tüchtigkeit. Er steckt sich hinter den Titel, und das Übrige besorgt dann schon die Dummheit derer, die den Titel anstaunen und ihn um des Titels willen, den sie nicht haben, aber gern hätten, beneiden.
»Titel«, in: Die Weltbühne, 17.5.1920, S. 637

Damit bezog sich Tucholsky jedoch weniger auf akademische Grade, sondern eher auf antiquierte Berufsbezeichnungen, die er mit »Bergwerkassessorensubstitute« und »Generalsupernumerarpraktikanten« persiflierte.

Hingegen könnte er geradezu als Musterbeispiel für den Spiegel-Artikel dienen, in dem beklagt wird, dass es vielen Promovenden weniger um die wissenschaftliche Leistung, als um die zwei Buchstaben vor dem Nachnamen geht.

Denn dass Tucholsky überhaupt promovierte, war eher eine Notlösung. Anstatt nach dem Ende seines sechssemestrigen Studiums fleißig für das juristische Staatsexamen zu büffeln, trieb er lieber seine schriftstellerische und journalistische Karriere voran. Obwohl er am 15. März 1913 zum Examen zugelassen worden war, entschied er sich wenig später dazu, auf dieses Eintrittsbillet für eine juristische Laufbahn als Anwalt oder Richter zu verzichten. Um dennoch einen formellen Abschluss seines Studiums zu besitzen, beantragte er stattdessen eine direkte Promotion, – was je nach Promotionsordnung ohne größere Umstände möglich war. Doch die Anforderungen seiner Alma Mater, der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität (heute Humboldt-Universität), waren durchaus streng und zielten darauf ab, möglichst wenigen Studenten den Titel zu verleihen. So wich Tucholsky an die Universität Jena aus. Am 2. August 1913 reichte er dort seinen Antrag auf Zulassung zur Promotion ein. Die fertige Arbeit fügte er gleich bei, denn mit dem Thema aus dem Hypothekenrecht hatte er sich bereits bei der Vorbereitung auf die Referendarsarbeit beschäftigt.

In der Begründung für die Promotionsabsicht hielt er es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau:

Gleichzeitig möchte ich noch bemerken, daß ich nach Vollendung meines Studiums ursprünglich beabsichtigte, die juristische Laufbahn einzuschlagen; ich meldete mich zur Ablegung der ersten juristischen Prüfung in Berlin und wurde am 15. März 1913 zugelassen.

Während ich mit der Abfassung der schriftlichen Arbeit beschäftigt war, wurde mir ein Angebot gemacht, in ein hiesiges Unternehmen – einen Zeitschriftenverlag – einzutreten. Ich glaubte, von diesem Anerbieten Gebrauch machen zu sollen und trat freiwillig, noch vor der Abgabe der schriftlichen Arbeit, von der Prüfung zurück.

Ich möchte meinen Studien nun einen Abschluß geben und bitte daher, mich zur Promotion zuzulassen.

Damit kann nur gemeint sein, dass Tucholsky seit Anfang 1913 als regelmäßiger Mitarbeiter der damaligen Schaubühne arbeiten konnte. Von einem Eintritt in den Verlag, wie er 1924 erfolgte, war damals aber noch nicht die Rede.

Tucholsky erhielt dennoch die Zulassung, musste sich aber einige Monate gedulden, bis die recht dünne Arbeit mit dem Titel »Die Vormerkung aus § 1179 BGB. und ihre Wirkungen« begutachtet wurde. Das Resultat war ernüchternd. Die Arbeit wurde am 21. Januar 1914 vom Dekan der juristischen Fakultät, Professor Heinrich Lehmann, zurückgewiesen. In der Begründung hieß es unter anderem:

Der Verfasser stellt die Lehre von der Vormerkung kurz in nicht immer einfacher und einwandfreier Sprache dar. Die Referate über die Literaturmeinungen entbehren zum Teil der Klarheit. Die Disposition ist nicht überall glücklich […]

Lehmann empfahl Tucholsky offenbar, zur Verbesserung seiner Chancen ein einsemestriges Studium in Jena zu absolvieren. Woraufhin Tucholsky ein weiteres Mal flunkerte und im Juni 1914 argumentierte:

Wie das beiliegende Zeugnis beweist, bin ich bei der Firma Haude & Spenersche Buchhandlung Max Paschke beschäftigt. Es ist mir nur mit Mühe gelungen, bei der Firma, die sich hauptsächlich mit juristischen und nationalökonomischen Verlagswerken befaßt, eine Stellung zu erlangen, und es ist mir daher nicht möglich, ein ganzes Semester von Berlin fortzubleiben. Ich würde mir dadurch meine Beziehungen sowie das Interesse meines Chefs zerstören.

In der Tucholsky-Gesamtausgabe (Band 2) heißt es dazu lapidar: »Über diese (angebliche) Stellung ist nichts bekannt.« Helga Bemmann bemerkt in ihrer Biographie Kurt Tucholsky dazu:

Ob er wirklich jemals in diesem Verlagsunternehmen tätig war, oder ob eine freie nur gelegentliche Mitarbeit bestand, muß offenbleiben.

Immerhin gelang es Tucholsky, mit einer überarbeiteten Fassung seiner Arbeit die Prüfer in Jena zufriedenzustellen. Wenngleich weitere Nachbesserungen verlangt wurden. In einem Gutachten vom Oktober 1914 hieß es dazu:

Der Verfasser hält jetzt bei seiner Darstellung ein gewisses Niveau und beurteilt die Gestaltung der Löschungsvormerkung von einem freieren, über den bloßen Konstruktionen stehenden Standpunkt aus. Das verleiht seiner Abhandlung Wert, wenn sie auch positive neue Ergebnisse nicht bringt.

Nachdem er seine mündliche Prüfung am 19. November 1914 bestanden hatte, wurde er im Februar 1915 mit cum laude zum Dr. iur. promoviert – und wenige Zeit später zum Kriegsdienst eingezogen.

Was mag Tucholsky aber dazu bewogen haben, offensichtlich recht lustlos über Hypothekenrecht zu promovieren? Als Jusitzkritiker hat er sich später völlig anderen Themen gewidmet. Im Kommentar der Gesamtausgabe heißt es dazu:

Einen Anstoß zur Bearbeitung eines sachenrechtlichen Themas könnte Kurt Tucholsky auch sein Studium bei Martin Wolff gegeben haben, der seit 1903 als Extraordinarius an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin lehrte (bis 1916) und der zu den hervorragendsten Kennern des Sachenrechts im 20. Jahrhundert zählt. Sein mit Theodor Kipp (auch er Lehrer Kurt Tucholskys in Berlin) und Ludwig Enneccerus verfasstes dreibändiges BGB-Lehrbuch gilt bis heute als Meilenstein.

Möglicherweise steckte hinter der Themenwahl auch sein juristischer Repetitor, der Wirtschaftsjurist und Steuerrechtler Martin F. Friedlaender. Dieser veröffentlichte beispielsweise 1915 die Abhandlung Das Kriegsnotrecht der Hausbesitzer. Handbuch der Schutzgesetze gegen säumige Mieter und für bedrängte Hypothekenschuldner. 1929 schrieb er zusammen mit einem anderen Autor ein ABC des Hypothekenrechts.

Über die Frage, ob Tucholsky bei der Abfassung der Arbeit die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen haben könnte, wird in seinen Biographien aber nur am Rande spekuliert. Bei Helga Bemmann heißt es dazu:

Onkel Max [Tucholski] mit seinen guten Beziehungen zu den Berliner Universitätsdozenten dürfte dabei dem Neffen durch Vermittlung nötiger Konsultationen hilfreich unter die Arme gegriffen haben.

Zumindest erfüllte Tucholsky damals bereits eine Forderung, die angesichts der aktuellen Diskussion wieder erhoben wird. Er gab eine eidesstattliche Versicherung ab, dass die Promotion »selbständig von mir ohne unerlaubte Hilfsmittel verfaßt worden ist«.

Ein »echter Tucholsky« ist der Text dennoch nicht geworden. Nach Ansicht des Literaturwissenschaftlers Ian King ist die Doktorarbeit Tucholskys »einziges langweiliges Werk«.

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