Auch eine Urteilsbegründung

In einem der jetzt üblichen Hexenprozesse ist Walther Victor als verantwortlicher Redakteur des Sächsischen Volksblattes in Zwickau zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch einen Beitrag seien dort eine staatlich geschützte Religionsgesellschaft und ihre Einrichtungen beleidigt. Vier Monate Gefängnis … dafür kann man schon eine ganze Menge Leute vom Reichsbanner in den Bauch knallen.
Unerörtert bleibe, ob dieses Urteil zu Recht ergangen ist oder nicht. Ich untersuche die Urteilsbegründung.
In dieser ist den beiden Juristen – Küntzel und Lindner – etwas durchgerutscht, was in Urteilsbegründungen sehr selten zu finden ist: nämlich die wahren Gründe, die das Urteil hervorgerufen haben. Es heißt da:

Bei der Strafzumessung hat das Schöffengericht als straferhöhend folgende Umstände berücksichtigt:Der Artikel, der weitesten Volkskreisen zugängig war, hat eine zersetzende Wirkung auf die Bevölkerung, namentlich auf die Jugendlichen, ausüben müssen. Das ergibt ohne weiteres Form und Inhalt dieses Aufsatzes. Durch den Artikel wird in der Bevölkerung die Ehrfurcht vor der christlichen Religion und ihren Einrichtungen in hohem Maße untergraben. Das muß eine Verrohung der sittlichen Anschauungen des Volkes und damit eine Erschütterung der Grundlage eines gesunden Volkstums und eines gefestigten Staatswesens zur Folge haben. Es ist in dieser Richtung nicht abzusehen, welcher Schaden durch diesen Artikel angerichtet worden ist. Weiterhin fiel in gleichem Sinne ins Gewicht, daß nach der Überzeugung des Gerichts die genannte zersetzende Wirkung auch der wahre und eigentliche Zweck des Aufsatzes ist. Es ist äußerlich eine Form gewählt, die den Aufsatz als Kritik des Strafvollzugs oder der lebenslänglichen Zuchthausstrafe erscheinen läßt, aber hinter diesem Gewande der Erzählung, des Witzes, der Satire verbirgt sich der geheime Zweck, unmerklich und dem Leser unbewußt Ehrfurchtslosigkeit vor der christlichen Religion und vor der hergebrachten, durch das Christentum begründeten sittlichen Weltanschauung unter dem Volke zu verbreiten. Dieser Zweck, der mit dem Abdruck des Artikels in kluger Berechnung verfolgt, aber in abgefeimter Weise verschleiert worden ist, muß als höchst verderblich und verwerflich bezeichnet werden. Deshalb ist eine empfindliche Strafe erforderlich.

Diese Begründung ist Wort für Wort und Satz für Satz eine grobe und ungehörige Beschimpfung aller jener, die nicht der Kirche angehören, und diese Urteilsbegründung ist nicht nur juristisch unhaltbar, sie ist auch in jeder Weise eindeutig tendenziös und politisch reaktionär. Es wird in ihr angenommen, daß außerhalb der christlichen Moral keine Sittlichkeit bestehe, und daß, wenn die Grundlagen der christlichen Ethik gefallen sind, wie es ja tatsächlich schon in weiten Bezirken der Fall ist, damit jede Ethik dahinschwände. Also müßten diese zwickauer Juristen Nietzsches gesammelte Werke beschlagnahmen, was im objektiven Verfahren möglich wäre. Das tun sie nicht, vermutlich, weil sie ihn nicht gelesen haben. Und sie tun es nicht, weil sich Nietzsche, der nach Joseph Wirth beinah ein so guter Schriftsteller ist wie Hitler, nur an die Gebildeten wendet – nicht aber, wie das zwickauer Volksblatt, an die breite Masse. Und nur dieser muß offenbar die Religion erhalten bleiben.
Wir verbitten uns das.
Selbstverständlich hat jede Religionsgemeinschaft Anrecht darauf, vor Schmähungen geschützt zu werden. Der Staat schützt nicht jede; Beschmutzungen von jüdischen Friedhöfen werden hierzulande erstaunlich milde geahndet. Ich habe auch unsern Gesinnungsfreunden gegenüber immer wieder betont, daß mir die grobe Art, die katholische Kirche zu bekämpfen, nicht gefällt und daß ich sie nicht für richtig halte. Nun wird aber auf beiden Seiten gesündigt: in der Hitze des Gefechts sind den Kirchengegnern Geschmacklosigkeiten unterlaufen, die nicht zu entschuldigen sind, was wiederum kein Wunder nimmt, wenn man die Polterreden kennt, die manchen Geistlichen auf den Kanzeln unterlaufen, wo man muntere politische Hetzreden hören kann. Sie bleiben Hetzreden, auch wenn sie in getragenem und feierlichem Tonfall vorgebracht werden.
Was aber hier in Zwickau gepredigt wird, geht denn doch über die Hutschnur. Und demgegenüber ist zu sagen:
Die christliche Religionsgemeinschaft ist nicht der Hort aller Sittlichkeit. Es gibt kein religiöses Monopol der Ethik, Millionen von anständigen und sittlich gefestigten Menschen schmähen die Kirche nicht, leben aber bewußt und ganz und gar an ihren Lehren vorbei, und sie tun recht daran. Es ist unrichtig, daß der, der die Lehren der Kirche überwunden hat, ein sittlich minderwertiges Individuum ist. Wer so versagt hat, wie das Christentum im Kriege, sollte uns nichts von Sittlichkeit erzählen. Und keine Strafe wird uns hindern, entgegen den beschimpfenden und höchst unjuristischen Darlegungen der zwickauer Juristen von einem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Nämlich allen unsern Freunden und vor allem den Frauen einen Rat zu erteilen:
Tretet aus der Kirche aus. Tretet aus der Kirche aus. Tretet aus der Kirche aus.

Autorenangabe: Ignaz Wrobel

Ersterscheinung: Die Weltbühne, 12. Mai 1931, Nr. 19, S. 680

Editionen: Kurt Tucholsky: Gesamtausgabe. Texte und Briefe. Hrsg. von Antje Bonitz, Dirk Grathoff, Michael Hepp, Gerhard Kraiker. 22 Bände, Rowohlt Verlag, Reinbek 1996ff., 1931, S. 436 ff.

Ders.: Gesammelte Werke in 10 Bänden. Hrsg. von Mary Gerold-Tucholsky und Fritz J. Raddatz. Rowohlt Verlag, Reinbek 1975. Band 9, S. 204 ff.

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1.1.2004

Auch eine Urteilsbegründung

In einem der jetzt üblichen Hexenprozesse ist Walther Victor als verantwortlicher Redakteur des Sächsischen Volksblattes in Zwickau zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch einen Beitrag seien dort eine staatlich geschützte Religionsgesellschaft und ihre Einrichtungen beleidigt. Vier Monate Gefängnis … dafür kann man schon eine ganze Menge Leute vom Reichsbanner in den Bauch knallen.
Unerörtert bleibe, ob dieses Urteil zu Recht ergangen ist oder nicht. Ich untersuche die Urteilsbegründung.
In dieser ist den beiden Juristen – Küntzel und Lindner – etwas durchgerutscht, was in Urteilsbegründungen sehr selten zu finden ist: nämlich die wahren Gründe, die das Urteil hervorgerufen haben. Es heißt da:

Bei der Strafzumessung hat das Schöffengericht als straferhöhend folgende Umstände berücksichtigt:Der Artikel, der weitesten Volkskreisen zugängig war, hat eine zersetzende Wirkung auf die Bevölkerung, namentlich auf die Jugendlichen, ausüben müssen. Das ergibt ohne weiteres Form und Inhalt dieses Aufsatzes. Durch den Artikel wird in der Bevölkerung die Ehrfurcht vor der christlichen Religion und ihren Einrichtungen in hohem Maße untergraben. Das muß eine Verrohung der sittlichen Anschauungen des Volkes und damit eine Erschütterung der Grundlage eines gesunden Volkstums und eines gefestigten Staatswesens zur Folge haben. Es ist in dieser Richtung nicht abzusehen, welcher Schaden durch diesen Artikel angerichtet worden ist. Weiterhin fiel in gleichem Sinne ins Gewicht, daß nach der Überzeugung des Gerichts die genannte zersetzende Wirkung auch der wahre und eigentliche Zweck des Aufsatzes ist. Es ist äußerlich eine Form gewählt, die den Aufsatz als Kritik des Strafvollzugs oder der lebenslänglichen Zuchthausstrafe erscheinen läßt, aber hinter diesem Gewande der Erzählung, des Witzes, der Satire verbirgt sich der geheime Zweck, unmerklich und dem Leser unbewußt Ehrfurchtslosigkeit vor der christlichen Religion und vor der hergebrachten, durch das Christentum begründeten sittlichen Weltanschauung unter dem Volke zu verbreiten. Dieser Zweck, der mit dem Abdruck des Artikels in kluger Berechnung verfolgt, aber in abgefeimter Weise verschleiert worden ist, muß als höchst verderblich und verwerflich bezeichnet werden. Deshalb ist eine empfindliche Strafe erforderlich.

Diese Begründung ist Wort für Wort und Satz für Satz eine grobe und ungehörige Beschimpfung aller jener, die nicht der Kirche angehören, und diese Urteilsbegründung ist nicht nur juristisch unhaltbar, sie ist auch in jeder Weise eindeutig tendenziös und politisch reaktionär. Es wird in ihr angenommen, daß außerhalb der christlichen Moral keine Sittlichkeit bestehe, und daß, wenn die Grundlagen der christlichen Ethik gefallen sind, wie es ja tatsächlich schon in weiten Bezirken der Fall ist, damit jede Ethik dahinschwände. Also müßten diese zwickauer Juristen Nietzsches gesammelte Werke beschlagnahmen, was im objektiven Verfahren möglich wäre. Das tun sie nicht, vermutlich, weil sie ihn nicht gelesen haben. Und sie tun es nicht, weil sich Nietzsche, der nach Joseph Wirth beinah ein so guter Schriftsteller ist wie Hitler, nur an die Gebildeten wendet – nicht aber, wie das zwickauer Volksblatt, an die breite Masse. Und nur dieser muß offenbar die Religion erhalten bleiben.
Wir verbitten uns das.
Selbstverständlich hat jede Religionsgemeinschaft Anrecht darauf, vor Schmähungen geschützt zu werden. Der Staat schützt nicht jede; Beschmutzungen von jüdischen Friedhöfen werden hierzulande erstaunlich milde geahndet. Ich habe auch unsern Gesinnungsfreunden gegenüber immer wieder betont, daß mir die grobe Art, die katholische Kirche zu bekämpfen, nicht gefällt und daß ich sie nicht für richtig halte. Nun wird aber auf beiden Seiten gesündigt: in der Hitze des Gefechts sind den Kirchengegnern Geschmacklosigkeiten unterlaufen, die nicht zu entschuldigen sind, was wiederum kein Wunder nimmt, wenn man die Polterreden kennt, die manchen Geistlichen auf den Kanzeln unterlaufen, wo man muntere politische Hetzreden hören kann. Sie bleiben Hetzreden, auch wenn sie in getragenem und feierlichem Tonfall vorgebracht werden.
Was aber hier in Zwickau gepredigt wird, geht denn doch über die Hutschnur. Und demgegenüber ist zu sagen:
Die christliche Religionsgemeinschaft ist nicht der Hort aller Sittlichkeit. Es gibt kein religiöses Monopol der Ethik, Millionen von anständigen und sittlich gefestigten Menschen schmähen die Kirche nicht, leben aber bewußt und ganz und gar an ihren Lehren vorbei, und sie tun recht daran. Es ist unrichtig, daß der, der die Lehren der Kirche überwunden hat, ein sittlich minderwertiges Individuum ist. Wer so versagt hat, wie das Christentum im Kriege, sollte uns nichts von Sittlichkeit erzählen. Und keine Strafe wird uns hindern, entgegen den beschimpfenden und höchst unjuristischen Darlegungen der zwickauer Juristen von einem gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen. Nämlich allen unsern Freunden und vor allem den Frauen einen Rat zu erteilen:
Tretet aus der Kirche aus. Tretet aus der Kirche aus. Tretet aus der Kirche aus.

Autorenangabe: Ignaz Wrobel

Ersterscheinung: Die Weltbühne, 12. Mai 1931, Nr. 19, S. 680

Editionen: Kurt Tucholsky: Gesamtausgabe. Texte und Briefe. Hrsg. von Antje Bonitz, Dirk Grathoff, Michael Hepp, Gerhard Kraiker. 22 Bände, Rowohlt Verlag, Reinbek 1996ff., 1931, S. 436 ff.

Ders.: Gesammelte Werke in 10 Bänden. Hrsg. von Mary Gerold-Tucholsky und Fritz J. Raddatz. Rowohlt Verlag, Reinbek 1975. Band 9, S. 204 ff.

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